Ein Element zur Erreichung des Vollzugsziels ist die Kommunikation mit der Außenwelt.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Paket- und Schriftverkehr für Gefangene erlaubt.

Über die wichtigsten Regelungen, sowohl des Paket- als auch des Briefverkehrs betreffend, können Sie sich hier informieren.

Paketverkehr (Jugendstrafgefangene)

Der Paketverkehr der Jugendstrafgefangenen ist in § 26 Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (JStVollzG NRW) mit Hinweis auf § 28 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) geregelt.

Hiernach bedarf der Empfang von Paketen der Erlaubnis der Anstalt. Vom Empfang ausgeschlossen sind Pakete, die Nahrungs- und Genussmittel (inklusive Tabakwaren) enthalten sowie Pakete, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden.

Aus Sicherheitsgründen muss jedes eingehende Paket im Beisein des Gefangenen geöffnet und der Inhalt kontrolliert werden. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der Gefangenen genommen, der absendenden Person zurückgesandt oder vernichtet werden. 

Darüber hinaus kann es den Gefangenen gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Anstalt kann deren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen.

Briefverkehr Jugendstrafgefangene

Für den Schriftwechsel der Jugendstrafgefangenen gelten nach § 24 Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (JStVollzG NRW) die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) entsprechend. Demnach hat die/ der Gefangene das Recht, uneingeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. 

Kontakte können nach § 27 JStVollzG NRW untersagt oder beschränkt werden, wenn im Einzelfall

1. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,

2. zu befürchten ist, dass der Kontakt mit Personen, die nicht Angehörige der Ge-fangenen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs sind, einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen hat oder ihre Eingliederung behindert,

3. die Gefangenen mit Opfern von Straftaten der Gefangenen in Verbindung treten wollen und durch den Kontakt nachteilige Auswirkungen auf die Opfer oder gefährdete Dritte zu befürchten sind oder diese einer Kontaktaufnahme widersprochen haben,

4. bei minderjährigen Gefangenen Personensorgeberechtigte aus nachvollziehbaren Gründen nicht mit dem Kontakt einverstanden sind oder

5. zu befürchten ist, dass der Kontakt Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995, S. 28) in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechende Verhaltensweisen fördert.

Der Schriftwechsel darf inhaltlich überwacht werden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder der Behandlung erforderlich ist. Hiervon ausgenommen ist beispielsweise der Schriftwechsel mit Verteidigerinnen oder Verteidigern, Volksvertretungen, Petitionsstellen und Datenschutzbeauftragten, sofern Absender bzw. Adressat eindeutig erkennbar bzw. zutreffend ist. Jede ein- und ausgehende Post wird einer Sichtprüfung auf nicht erlaubte Gegenstände, wie zum Beispiel Geld, Simkarten oder Drogen unterzogen. Somit gilt das grundgesetzlich geschützte Briefgeheimnis - wenn auch nicht uneingeschränkt - auch für Jugendstrafgefangene. 

Die Portokosten trägt die/ der Gefangene

Paketverkehr (Untersuchungsgefangene)

Der Paketverkehr der Untersuchungsgefangenen ist in § 20 Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (UVollzG NRW) mit Hinweis auf § 28 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) geregelt. 

Hiernach bedarf der Empfang von Paketen der Erlaubnis der Anstalt. Vom Empfang ausgeschlossen sind Pakete, die Nahrungs- und Genussmittel enthalten sowie Pakete, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden. 

Aus Sicherheitsgründen muss jedes eingehende Paket im Beisein der Gefangenen geöffnet und der Inhalt kontrolliert werden. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der Gefangenen genommen, der absendenden Person zurückgesandt oder vernichtet werden. 

Darüber hinaus kann es den Gefangenen gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Anstalt kann deren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen.

Briefverkehr (Untersuchungsgefangene)

Für den Schriftwechsel der Untersuchungsgefangenen gelten nach § 18 Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (UVollzG NRW) die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) entsprechend. Demnach darf die/ der Untersuchungsgefangene grundsätzlich unbeschränkt Schreiben absenden und empfangen.

Eine gerichtlich angeordnete Briefkontrolle findet dann statt, wenn dies durch einen Richter zur Abwehr der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr ausdrücklich angeordnet worden ist.

Die Portokosten trägt die/ der Untersuchungsgefangene.